» Überwachungskamera Videoüberwachungskameras
Überwachungskameras können auf vielfältige
Weise eingesetzt werden. Mit diesen Argumenten für Videoüberwachung
lassen sich nicht nur Banken und Tankstellenpächter überzeugen.
Immer beste Bilder mit
Eyseo – CCTV- Überwachungskameras
Ob 50 Meter unter der Meeresoberfläche, bei Eiseskälte, Tropenhitze
oder unter extremen Lichtverhältnissen – die Überwachungskameras
der Eyseo-Serie von Security-Center sind selbst schwierigsten Situationen gewachsen.
Ihre Verlässlichkeit wird regelmäßig von vielen unabhängigen
Prüfinstanzen bestätigt. So dürfen die Eyseo Profiline-Modelle
als weltweit erste Überwachungskameras das Gütesiegel des VdS tragen.
Die VdS-Anerkennung bescheinigt den Kameras sehr gute Bildqualität, ein
ausgezeichnetes Farb- und Kontrastverhalten, hohe Ausfallsicherheit und Sabotageschutz.
Darüber hinaus sind sie auch nach UVV-Kassen zertifiziert. Die Überwachungskamera
Modellplatte umfasst Platinen-, Farb-, Tag/Nacht- und Autofokus-Kameras mit
hoher Auflösung und sehr guter Lichtempfindlichkeit. Die vandalismusgeschützten
Dome-Kameras trotzen nicht nur rauen Umwelteinflüssen, sondern widerstehen
auch heftiger Gewaltanwendung. Das jüngste Überwachungskamera Highlight
aus der Entwicklungsabteilung: HDR-Modelle, die einen sehr großen Kontrastumfang
bewältigen. HDR steht für Hyper-Dynamic-Range und ermöglicht
überall saubere Bilder, sowohl im lichtüberfluteten Eingangsbereich,
als auch im dunkelsten Ecken einer Tiefgarage.
Rechtliche Bestimmungen für den Einsatz von Überwachungskamera
Verbindliche Rechtsgrundlage für Überwachungskameras
im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich ist § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), der sich mit optische-elektronischen Einrichtungen beschöftigt, die
personenbezogene Daten erheben. Des weiteren enthält § 9 des BDSG Vorgaben,
welche technischen Mechanismen zu implementieren sind, dass bestimmt gesetzliche
Regelungen zur Protokollierung, Löschung und für Zugriffsrechte eingehalten
werden.
Auf die Überwachungskameras muss deutlich hingewiesen werden, zum Beispiel
durch Schilder und durch die offene und sichtbare Anbringung der Videoüberwachung.
Bei Kaufhäusern müssen an den Türen Schilder angebracht werden.
Die Aufzeichnungen dürfen nur für die im Gesetz vorgeschriebenen Zwecke
(Hausrecht, Eigentumsschutz etc.) verwendet werden. Die Überwachungskamera
darf nicht über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus gehen.
Das Interesse de Überwachenden muss über dem Interesse des Überwachten
auf Wahrung seiner Privatsphäre liegen.
Bei Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser den Überwachungskameras zustimmen.
Der Errichter/Fachhändler, der die Videoüberwachungsanlage installiert,
ist nur der "Erfüllungsgehilfe" des Endkunden. Er kann nicht für
das haftbar gemacht werden, was der Anwender aufzeichnet. Er muss diesen allerdings
auf die oben genannten Punkte hinweisen. |
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