» Überwachungskamera Videoüberwachungskameras Überwachungskameras können auf vielfältige Weise eingesetzt werden. Mit diesen Argumenten für Videoüberwachung lassen sich nicht nur Banken und Tankstellenpächter überzeugen. Immer beste Bilder mit Eyseo – CCTV- Überwachungskameras Ob 50 Meter unter der Meeresoberfläche, bei Eiseskälte, Tropenhitze oder unter extremen Lichtverhältnissen – die Überwachungskameras der Eyseo-Serie von Security-Center sind selbst schwierigsten Situationen gewachsen. Ihre Verlässlichkeit wird regelmäßig von vielen unabhängigen Prüfinstanzen bestätigt. So dürfen die Eyseo Profiline-Modelle als weltweit erste Überwachungskameras das Gütesiegel des VdS tragen. Die VdS-Anerkennung bescheinigt den Kameras sehr gute Bildqualität, ein ausgezeichnetes Farb- und Kontrastverhalten, hohe Ausfallsicherheit und Sabotageschutz. Darüber hinaus sind sie auch nach UVV-Kassen zertifiziert. Die Überwachungskamera Modellplatte umfasst Platinen-, Farb-, Tag/Nacht- und Autofokus-Kameras mit hoher Auflösung und sehr guter Lichtempfindlichkeit. Die vandalismusgeschützten Dome-Kameras trotzen nicht nur rauen Umwelteinflüssen, sondern widerstehen auch heftiger Gewaltanwendung. Das jüngste Überwachungskamera Highlight aus der Entwicklungsabteilung: HDR-Modelle, die einen sehr großen Kontrastumfang bewältigen. HDR steht für Hyper-Dynamic-Range und ermöglicht überall saubere Bilder, sowohl im lichtüberfluteten Eingangsbereich, als auch im dunkelsten Ecken einer Tiefgarage. Rechtliche Bestimmungen für den Einsatz von Überwachungskamera Verbindliche Rechtsgrundlage für Überwachungskameras im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich ist § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der sich mit optische-elektronischen Einrichtungen beschöftigt, die personenbezogene Daten erheben. Des weiteren enthält § 9 des BDSG Vorgaben, welche technischen Mechanismen zu implementieren sind, dass bestimmt gesetzliche Regelungen zur Protokollierung, Löschung und für Zugriffsrechte eingehalten werden. Auf die Überwachungskameras muss deutlich hingewiesen werden, zum Beispiel durch Schilder und durch die offene und sichtbare Anbringung der Videoüberwachung. Bei Kaufhäusern müssen an den Türen Schilder angebracht werden. Die Aufzeichnungen dürfen nur für die im Gesetz vorgeschriebenen Zwecke (Hausrecht, Eigentumsschutz etc.) verwendet werden. Die Überwachungskamera darf nicht über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus gehen. Das Interesse de Überwachenden muss über dem Interesse des Überwachten auf Wahrung seiner Privatsphäre liegen. Bei Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser den Überwachungskameras zustimmen. Der Errichter/Fachhändler, der die Videoüberwachungsanlage installiert, ist nur der "Erfüllungsgehilfe" des Endkunden. Er kann nicht für das haftbar gemacht werden, was der Anwender aufzeichnet. Er muss diesen allerdings auf die oben genannten Punkte hinweisen. |
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