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  » Überwachungstechnik mit Überwachungskameras und Aufzeichnungsgeräten

Überwachungstechnik können auf vielfältige Weise eingesetzt werden. Mit diesen Argumenten für Videoüberwachung lassen sich nicht nur Banken und Tankstellenpächter überzeugen.

 

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Rechtliche Bestimmungen für den Einsatz von Überwachungstechnik

Verbindliche Rechtsgrundlage für Überwachungstechnik im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich ist § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der sich mit optische-elektronischen Einrichtungen beschöftigt, die personenbezogene Daten erheben. Des weiteren enthält § 9 des BDSG Vorgaben, welche technischen Mechanismen zu implementieren sind, dass bestimmt gesetzliche Regelungen zur Protokollierung, Löschung und für Zugriffsrechte eingehalten werden.
Auf die Überwachungstechnik muss deutlich hingewiesen werden, zum Beispiel durch Schilder und durch die offene und sichtbare Anbringung der Videoüberwachung. Bei Kaufhäusern müssen an den Türen Schilder angebracht werden.
Die Aufzeichnungen dürfen nur für die im Gesetz vorgeschriebenen Zwecke (Hausrecht, Eigentumsschutz etc.) verwendet werden. Die Überwachungskamera darf nicht über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus gehen.
Das Interesse des Überwachenden muss über dem Interesse des Überwachten auf Wahrung seiner Privatsphäre liegen.
Bei Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser der Überwachungstechnik zustimmen.
Der Errichter/Fachhändler, der die Überwachungstechnik installiert, ist nur der "Erfüllungsgehilfe" des Endkunden. Er kann nicht für das haftbar gemacht werden, was der Anwender aufzeichnet. Er muss diesen allerdings auf die oben genannten Punkte hinweisen.




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